P-Konto kündigen oder umwandeln – So geht’s

P-Konto kündigen oder umwandeln

Als Verbraucher habt ihr einen Anspruch auf ein P-Konto und einen monatlichen Freibetrag von 1.178,59 €, der als Schutz vor einer Kontopfändung und zur Sicherung Deines Guthabens dient. Denn mit einem Girokonto habt Ihr nicht die komplette Verfügungsgewalt und seid Pfändungen gegenüber ausgeliefert. Das P-Konto ist in die folgenden drei Stufen unterteilt:

  • Der Basisschutz eines Guthabens von 1.178,59 € mit der Voraussetzung, einen Umwandlungsantrag des Kontoinhabers bei der Bank zu stellen.
  • Der erhöhte Freibetrag mit Bescheinigung bei Unterhalt, Sozialleistungen für weitere Personen im Haushalt und Kindergeld mit der Voraussetzung einer Vorlage der P-Konto Bescheinigung bei der Bank.
  • Der individuell festgesetzte Freibetrag mit Beschluss bzw. Bescheid bei höheren Einkünften und Sonderfällen mit der Voraussetzung einen Antrag mit Nachweisen beim Vollstreckungsgericht gestellt zu haben.

Das P-Konto in ein normales Konto umwandeln

Die Zivilprozessordnung (ZPO) hat nicht geregelt, dass ein Kunde einer Bank ein P-Konto in ein Girokonto umwandeln kann. Die Bank muss jedoch dem Kundenwunsch nachkommen, sollte der Kunde eine Umwandlung von einem P-Konto in ein Girokonto verlangen. Die Bank darf eine Rückwandlung nicht verweigern. Allerdings sollte die Umwandlung nur dann erfolgen, wenn eine Pfändung oder das Risiko einer Pfändung ausgeschlossen sind. Andernfalls könnte ein Gläubiger euer Konto sperren lassen. Dann könnt ihr nicht mehr über euer Guthaben verfügen. Die Freibeträge stehen euch nur bei einem P-Konto zu. Grund dafür ist die Schutzfunktion des P-Kontos.

P-Konto umwandeln
Das P-Konto in ein normales umwandeln muss jede Bank ermöglichen.

Ihr entscheidet, ob Ihr diesen Schutz in Anspruch nehmen wollt, zu dem ihr in keinster Weise verpflichtet seid. Im entgegengesetzten Fall, wenn ihr den P-Konto Schutz nicht mehr in Anspruch nehmen wollt, gilt ebenso eure Entscheidung. Dies aufgrund der Tatsache, dass das P-Konto keine besondere Kontoform ist, sondern lediglich eine Schutzfunktion des bestehenden Girokontos hat. Die interne Organisation der Bank zur Regulierung einzelner Kontoformen ist davon nicht betroffen. Nach einem Gesetzesurteil ist die Bank dazu verpflichtet, weiterhin nach dem Zahlungsdienste-Rahmenvertrages zu agieren, denn bei Inanspruchnahme des Pfändungsschutzkontos ist dies nur eine zusätzliche Dienstleistung, zu der die Bank auf Verlangen des Kunden verpflichtet ist. Solltet ihr den Pfändungsschutz nicht in Anspruch nehmen wollen, gelten trotzdem die bisherigen Regelungen bezüglich des Ver-tragsverhältnisses zum Schutz des von einer Vollstreckung bedrohten Kunden weiter.

Das P-Konto direkt kündigen

Ja, ihr könnt die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen, wenn z. B. die Pfändung erloschen ist. Die Bank wird dann das P-Konto in ein normales Girokonto umwandeln. Die Auflösung eines P-Kontos dauert ca. einen Monat.

P-Konto kündigen direkt
P-Konto kündigen kann sich lohnen, falls ihr ein günstigeres Konto findet.

Das P-Konto direkt kündigen trotz Pfändung

Das P-Konto trotz Pfändung zu kündigen und ein neues Konto zu eröffnen ist grundsätzlich möglich. Jedoch seid ihr als Schuldner lt. ZPO angehalten, euch jeder Verfügung über eine gepfändete Forderung zu enthalten. Die Forderung darf auf keinen Fall eingezogen werden. Der Schuldner darf bei akuter Pfändung keine Zahlungen mehr verlangen, und die Bank darf als Drittschuldner auch keine Zahlungen mehr an ihn ausführen. Allerdings ist der Schuldner berechtigt Entscheidungen zu treffen, die den Gläubiger nicht beeinträchtigen. Damit seid ihr berechtigt eure Bankverbindung zu kündigen, denn eure Rechtsstellung aus dem Rechtsverhältnis zum Drittschuldner wird durch die Pfändung nicht erfasst.

Fazit und Zusammenfassung

Das P-Konto ist ein normales Girokonto, dessen Guthaben in Höhe eines gesetzlich vorgegebenen Betrages vor möglichen Kontopfändungen durch Gläubiger geschützt ist. Durch besondere Vereinbarungen mit der Bank besteht ein gesetzlich bestimmter Pfändungsschutz. P-Konten sind Einzelkonten, d. h. ihr dürft nur über ein Pfändungskonto verfügen. Der gesetzlich geschützte Mindestbetrag, der von einer Pfändung ausgeschlossen ist, dient dem Schuldner zur Begleichung notwendiger Zahlungen. Dazu gehören beispielsweise die Miete, Unterhaltsverpflichtungen, Wasser, Strom. Dadurch kannst ihr Überweisungen oder Barabhebungen tätigen. Dieser Schutzbetrag erneuert sich jeden Monat, inklusive dem Haben-Betrag auf dem Konto. D. h. jeder, der Schulden hat und möglicherweise durch Vollstreckungs-bescheid gepfändet wird, sollte umgehend sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln, um seinen monatlichen Fixkosten trotz alldem gerecht zu werden.

Keine Alternative zum P-Konto

Da die Schutzfreibeträge, die nur für dieses Konto bewiligt werden, wenigstens die Grundbedürfnisse eines jeden abdecken, gibt es keine Alternative zu einem P-Konto. Weiterhin sind Kontoleistungen wie Online-Banking, Lastschriften, Nutzung von Bankterminals etc. auch nach der P-Konto-Umstellung gegeben, denn der Kunde wechselt nicht zu einem neuen Kontomodell, sondern sichert sich mit der Umwandlung nur den Pfändungsschutz. Aber, beachte, dass Verschuldete keine Alternative zum P-Konto haben und deshalb Probleme mit hohen Preisen, eingeschränkten Leistungen und einer gewissen Stigmatisierung haben. Das P-Konto ist für Personen ohne Schulden oder Pfändungen nicht zu empfehlen und unnötig.

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